Die Mehrgefahrendeckung der VH

Damit Landwirte Wetterrisiken besser managen können, hat die VH für ihre Mitglieder Secufarm® entwickelt. Mit diesen Produkten
können die Mitglieder wählen, welche Gefahren sie versichern möchten. Das Angebot reicht von Hagel (= Secufarm® 1) über die Ergänzung Sturm und Starkregen
(= Secufarm® 3) sowie die Erweiterung für Frost und Auswinterung (= Secufarm® 5). Die Mitglieder können diese Gefahren auch je Fruchgattung individuell zusammenstellen. Pro Fruchtgattung wird nur noch ein Vertrag abgeschlossen, der über alle Gemeinden gültig ist.

Das Rabattsystem ist übersichtlich, so die VH. Jeder Vertrag wird in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft, ähnlich wie bei KFZ-Versicherungen. Für schadenfreie Jahre gibt es einen Bonus:
Mit jedem schadenfreien Jahr werden die Verträge in die nächst günstigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Je günstiger die Klasse, desto geringer fällt im Schadenfall eine Beitragserhöhung aus. Die Beiträge nach einem Schaden werden in Abhängigkeit von der Schadenhöhe und der Schadenfreiheitsklasse angepasst: Die Rückstufung erfolgt gestaffelt nach 3 Schadensatzbereichen, je nach Höhe der geleisteten Entschädigung pro Vertrag. Das bedeutet, dass Mitglieder bei geringeren Schäden auch eine entsprechend geringere Rückstufung bzw. Prämienerhöhung erfahren.

Bei Selbstbehalt gibt es Beitragsnachlässe: Betriebe, deren wirtschaftliche Lage es zulässt, Schäden bis zu einer bestimmten Höhe selbst zu tragen, stehen 3 Betriebsselbstbehalte zur Wahl mit maximalem Prämiennachlass von bis zu 35%.

Für jede Gemeinde in Deutschland bleibt der individuelle Tarif zur Versicherung gegen Hagel bestehen. Dieser Tarif wurde auf Basis der lang-jährigen Schadenvergangenheit
sorgfältig kalkuliert und sichert einen gerechten Grundbeitragsatz für jedes Mitglied.

Es gibt fruchtartenspezifische Gefahrenklassen, weil die Fruchtarten unterschiedliche Empfindlichkeit gegenüber Hagel zeigen.
Dies wird in der Gefahrenklasse berücksichtigt und wurde im Wesentlichen Beibehalten. Die bekannten Vorausdeckungs-Regelungen, die Schadenregulierung und
die Erstellung der Anbauverzeichnisse über Web AV® bleiben weiterhin ebenso bestehen, wie die bisherigen Sonder-regelungen für Wein, Tabak, Hopfen und
Kartoffeln.

Das Wetter wird extremer und unberechenbarer. Die Winter werden im Jahresdurchschnitt milder, die Hitze im Sommer extremer,Überflutungen und Stürme häufiger.
Seit 1990 haben Wetter-extreme eine durchschnittliche Schadensumme von 474 Mio. EUR pro Jahr ergeben, Geld, das der Landwirtschaft fehlt. Allein Trockenschäden schlagen pro Jahr mit 295 Mio. EUR zu Buche und machen fast zwei Drittel der Summe aus, Hagel knapp ein Viertel mit 106 Mio. EUR, gefolgt von Starkregen, Spätfrost, Auswinterung und Sturm.

Noch erhalten Landwirte in Deutschland keinerlei staatliche Zuschüsse für eine Kostenbeteiligung an einem umfassenden Ernteversicherungskonzept. Bis
eine staatlich geförderte Mehrgefahrenversicherung Realität in Deutschland wird, werden noch Jahre ins Land ziehen. Diese Lücke im Risikomanagement schließt die
VH mit ihrem Secufarm®-Programm.

Bereits für das Erntejahr 2008 ist der entsprechend erweiterte Versicherungsschutz im Angebot. Drei neue Versicherungsprodukte werden ein, drei oder fünf Naturgefahrenschäden abdecken. Eine Absicherung gegen Schäden katastrophalen Ausmaßes, wie Dürren oder Überschwemmungen, bleibt außen vor, denn eine solche umfassende Ernteversicherung ist nur über public private partnership dauerhaft realisierbar.

Versicherte Gefahren – Definitionen der VH

Hagel 

Eiskörner von mehr als 5 mm Größe müssen eine mechanische Verletzung am Pflanzengewebe verursacht haben.

Sturm

An der geschädigten Parzelle muss eine Windbewegung von mehr als 63 km/h geherrscht haben (Windstärke 8). Dies ist in der Regel
über die nächste Wetterstation zu erfahren. Ist diese zu weit entfernt oder liegen kleinräumige Standortgegebenheiten
vor, ist von einem Sturmschaden auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer z.B. durch Schäden an Gebäuden oder Bäumen
nachweist, dass es gestürmt hat bzw. die Sachverständigen zu dem Schluss kommen, dass der Schaden nur durch Sturm entstanden sein
kann.

Starkregen

An der geschädigten Parzelle muss es mindestens einmal 15 mm in 15 Minuten geregnet haben oder es müssen an einem Tag mehr als 50 mm Niederschlag gefallen sein. Als Nachweis gilt, wenn der Versicherungsnehmer auf benachbarte typische Schäden hinweisen kann oder die Sachverständigen den Schaden nur auf Starkregen zurückführen.

Frost

Es muß kälter als 0 Grad Celsius gewesen sein. Deckungsschutz besteht, wenn der Nachweis vom Versicherungsnehmer geführt wird, dass es am Versicherungsort kälter
als 0 Grad war oder die Sachverständigen den Schaden als frostbedingt erkennen.
Aus- Ein solcher Schaden winterung liegt vor, wenn Bestände durch Wechselfröste, Kahl-fröste, Starkfröste, Eis- oder Schneedecken im Frühjahr umgebrochen werden
müssen. In diesem Schadenfall entscheiden alleine die Sachverständigen, ob ein Schaden vorliegt oder nicht.

Haftungszeiträume bei der VH

Hagel

Die Haftung beginnt mit der Aussaat bzw. dem Auspflanzen – bei Winterungen also bereits im Vorjahr des Erntejahres. Die Haftung endet mit der Ernte, spätestens am
15. November des Erntejahres. Ausnahmeregelungen bestehen für Gemüse, Obst und Wein.

Sturm

und Hier gilt das Gleiche Starkregen wie bei Hagel. Bei Mähdruschfrüchten endet die Haftung mit der Vollreife.

Frost

Die Haftung beginnt frühestens am 01. Mai des Erntejahres, bzw. bereits früher im Stadium 32 bei Wintergetreide (2- Knoten- Stadium) und Winterraps 2.sichtbar
gestrecktes Internodium). Die Haftung endet am 30.September desselben Jahres.

Auswinterung

Die Haftung besteht nur während der Vegetationsruhe, also nach der Aussaat im
Herbst bis zum 1. Mai des darauf folgenden Frühjahrs.