Beitragsbemessungsgrenzen 2024

THEMA: SOZIALVERSICHERUNG

Stand 1.1.2024. Alle Angaben ohne Gewähr.

BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN:

Alte BL

Neue BL

Gesetzl. Renten- und Arbeitslosenversicherung
mtl.

7.550,00 €

7.450,00 €

Gesetzl. Renten- und Arbeitslosenversicherung jährl.

90.000,00 €

89.400,00 €

Knappschaftl. Rentenversicherung mtl.

9.300,00 €

9.200,00 €

Knappschaftl. Rentenversicherung jährl.

111.600,00 €

110.400,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegepflichtversicherung mtl.

5.175,00 €

5.175,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegepflichtversicherung jährl.

62.100,00 €

62.100,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze Kranken-/Pflegepflichtversicherung mtl.

5.775,00 €

5.775,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze Kranken-/Pflegepflichtversicherung jährl.

69.300,00 €

69.300,00 €

Höchster mtl. Arbeitgeberzuschuss für PKV

421,76 €

421,76 €

Höchster mtl. Arbeitgeberzuschuss für private Pflegeversicherung

87,98 €

87,98 €

Sachsen (62,10 €)

RENTENVERSICHERUNG: (Beiträge mtl.)

Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte.

100,07 €

100,07 €

Regelbeitrag für Selbstständige (auch Handwerkerbeitrag)

657,51 €

644,49 €

Halber Regelbeitrag (1. - 3. Jahr)

328,76 €

322,25 €

Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte

1.404,30 €

1.385,70 €

Aktueller Rentenwert in der gesetzl. Rentenversicherung (bis 30.6.2023)

37,60 €

37,60 €

BEITRAGSSÄTZE:

Gesetzliche Rentenversicherung

18,6%

18,6%

Knappschaftliche Rentenversicherung

24,7%

24,7%

Arbeitslosenversicherung

2,6%

2,6%

Einheitlicher Beitragssatz zur GKV

14,6%

14,6%

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur GKV

1,7%

1,7%

Pflegeversicherung

3,40%

3,40%

Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr

4,0%

4,0%

SONSTIGE BEZUGSGRÖSSEN:

Geringfügigkeitsgrenze für Minijob mtl.

538,00 €

538,00 €

Bezugsgröße in der Renten- und Arbeitslosenversicherung mtl.

3.535,00 €

3.535,00 €

Bezugsgröße in der Renten- und Arbeitslosenversicherung jährl.

42.420,00 €

42.420,00 €

Vorläufiges durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten jährl.

45.358,00 €

45.358,00 €

THEMA: ALTERSVORSORGE

Stand 1.1.2024. Alle Angaben ohne Gewähr.

BASIS-RENTE: („Rürup-Rente“)

Nach § 10 Abs. 3 EStG können steuerlich als Vorsorgeaufwendungen bis zu 27.566 € jährlich geltend gemacht werden,
55.132 € jährlich bei gemeinsamer Veranlagung. Der sich pro Jahr ergebende Betrag wird bei Arbeitnehmern um den Arbeitgeberanteil zur gesetzl. Rentenversicherung reduziert. Gemäß Jahressteuergesetz 2022 ist dieser Betrag bereits ab 2023 zu 100 % abzugsfähig (und nicht erst ab 2025, wie ursprünglich festgelegt).

FÖRDER-RENTE:

Es können 2.100 € als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Zulagen:
175 € pro Erwachsenen,
185 € pro Kind,
300 € für ab dem 1.1.2008 geborene Kinder,
200 € Einmalbonus für unter 25-jährige.
Mindesteigenbeitrag: 4 % des rentenversicherungspflichtigen
Vorjahresbruttogehalts (abzüglich Zulagen).
Sockelbeitrag: 60 € pro Jahr.

BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG:

Steuerfreier Beitrag zur Bruttogehaltsumwandlung:
7.248 € / Jahr (604 €/Monat)
Sozialabgabenfreier Beitrag: 3.624 € / Jahr (302 €/Monat)
Freibetrag/Freigrenze* der Verbeitragung u.a. für Betriebsrenten
(§ 226 Abs. 2 SGB V): 176,75 € monatlich.
Beitragspflicht entsteht nur, wenn die monatlichen Einnahmen aus allen beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen.

FREIBETRAG IN DER GRUNDSICHERUNG:

Der gesamte Freibetrag ist auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (SGB XII) begrenzt. Das sind im Jahr 2023 monatlich 281,50 €.

KLEINBETRAGSRENTEN:

Die Höhe der Kleinbetragsrenten gemäß § 93 Abs. 3 EStG beträgt ab 1.1.2024 mtl. 35,35 € alte BL und 34,65 € neue BL.

THEMA: BESTEUERUNG VON RENTENEINKÜNFTEN

Stand 1.1.2024. Alle Angaben ohne Gewähr.

FÜR ALTERSRENTEN AUS SCHICHT 1

• Gesetzliche Rentenversicherung
• Landwirtschaftliche Alterskasse
• Berufsständische Versorgung
• Basis-Renten (seit 1.1.2005 abgeschlossen)
gelten die Besteuerungsanteile der folgenden Tabelle gemäß § 22 EstG Nr. 1 aa. Mit jedem Jahr des späteren Renteneintritts steigt der Besteuerungsanteil.

Beispiel: Rentenbeginn 2024, Jahresbruttorente 12.000 €, Besteuerungsanteil 84 % = 10.080 €

FÜR ALTERSRENTEN AUS SCHICHT 3

• Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (seit 1.1.2005 abgeschlossen)
• Direktversicherungen (pauschal versteuert)
gelten die Besteuerungsanteile des folgenden Tabellenauszugs gemäß § 22 EstG Nr. 1 bb. Die sogenannten steuerpflichtigen
Ertragsanteile richten sich nach dem Alter des Rentenbeziehers bei Rentenbeginn und bleiben für die gesamte Rentendauer
unverändert.

ALTERSRENTEN AUS SCHICHT 2

• Betriebliche Altersversorgung (seit 1.1.2005 abgeschlossen)
• Riesterverträge
sind zu 100 % steuerpflichtig

Beispiel: Alter bei Rentenbeginn 65 Jahre, Jahresbruttorente
12.000 €; Besteuerungsanteil 18 % = 2.160 €

Abgekürzte Leibrenten, z. B. BU-Renten aus privaten Versicherungsverträgen, sind ebenfalls mit einem Ertragsanteil zu versteuern, der sich gemäß § 55 Abs. 2 EStDV nach der vereinbarten Dauer der Rente richtet. Ist ein bestimmtes Alter bei Rentenbeginn erreicht, erfolgt die Besteuerung jedoch gemäß den Anteilen nach § 22 EstG Nr. 1 bb (siehe Tabelle oben).
Auszug aus der Ertragsanteilbesteuerung abgekürzter Leibrenten:

THEMA: KRANKENVERSICHERUNG

Stand 1.1.2024. Alle Angaben ohne Gewähr.

KRANKENGELDBERECHNUNG:

Gesetzl. versicherte Arbeitnehmer erhalten i.d.R. 42 Tage lang Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, danach Krankengeld von der Krankenkasse.
Dieses beträgt 70 % vom Brutto-, aber maximal 90 % vom Nettoeinkommen.

Vom Krankengeld wird noch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abgezogen (2024: 12,3 % bzw. 12,9 % für Kinderlose).

KRANKENVERSICHERUNGSBEITRÄGE SEIT 2010 ALS SONDERAUSGABEN ABZUGSFÄHIG

Das Bürgerentlastungsgesetz (BEG) sieht seit dem 01.01.2010 die erweiterte Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung vor (§ 10 Abs.1 Nr. 3 i.V. mit Abs. 4 EStG). Basis hierfür ist das Urteil des BVerfG vom 13.02.2008.

Es werden alle Beiträge, die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, steuerlich berücksichtigt
und sind voll abzugsfähig.

Hierbei werden sowohl eigene Aufwendungen als auch Aufwendungen für den Partner oder Kinder berücksichtigt. Für privat Krankenversicherte sind die Beiträge im Rahmen der sogenannten Basiskrankenversicherung und der Pflegepflichtversicherung
steuerlich abzugsfähig. Hierbei handelt es sich um Tarife mit Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tarife mit Leistungen, die der Finanzierung von „Komfortleistungen“ dienen, erfahren eine prozentuale Aufteilung in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Beitragsanteil. Nicht abzugsfähig sind u.a. stationäre Zusatztarife, private Pflegetagegelder,
Krankenhaustagegeld, Auslandsreise- Krankenversicherungen sowie Krankentagegelder.

Die Höhe der Sonderausgaben beträgt für Angestellte 1.900 € und für Selbständige 2.800 € jährlich. Liegen die Aufwendungen
für die abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter diesen Beträgen, können weitere Sonderausgaben
gelten gemacht werden (Haftpflicht-, Unfall- Risikolebens-, Berufsunfähigkeitsversicherungen).

THEMA: UNFALLVERSICHERUNG

Stand 1.1.2024. Alle Angaben ohne Gewähr.

BETRIEBLICHE GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG

Eine arbeitgeberfinanzierte Unfallversicherung mit „Rundum-die-Uhr-Versicherungsschutz” bietet für Mitarbeiter auch Versicherungsschutz bei Dienstreise-Unfällen. Hierfür werden regelmäßig 20 % des Bruttobeitrages als steuerfreier Ersatz
für „Reisenebenkosten” anerkannt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei einer Pauschalversteuerung gemäß § 40 b Abs.
3 EStG für eine derartige Versicherung maximal 148,75 € inkl. Versicherungsteuer pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr aufwenden darf, minus 20 % (= 29,75 €) ergibt den Höchstbetrag von 119 €.

Bei einer Pauschalversteuerung sind die vom Arbeitgeber erbrachten Beiträge zur Unfallversicherung kein Arbeitslohn.
Demzufolge sind die Beiträge nicht lohnsteuerpflichtig. Somit kann der Arbeitnehmer auch keine Sonderausgaben und Werbungskosten geltend machen.

Wenn nur der Arbeitgeber einen unmittelbaren Anspruch auf die Geltendmachung der Leistungen aus dem Vertrag hat,

• sind im Leistungsfall alle Beiträge, die auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallen und bis zum Leistungszeitpunkt
gezahlt wurden, als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (max. bis zur Höhe der gezahlten Versicherungsleistung).
• sind die Leistungen selbst in der Regel steuerfrei (Ausnahme z.B. bei Rentenzahlungen)

Wenn der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf die Geltendmachung der Leistungen aus dem Vertrag hat,
• gehören die Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber als Zukunftssicherungsleistung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn
• sind die Leistungen in der Regel steuerfrei (Ausnahme z.B. bei Rentenzahlungen).
• kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung die Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG erfolgen.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr C.Thormann gerne zur Verfügung

0511 – 58 4000