Berufsunfähigkeit ./. Krankentagegeld

Wann zahlt wer wie lange Ihren Leistungsanspruch?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist neben der Unfallversicherung der bekannteste Zweig der Invaliditätsversicherung. Sie kann als Zusatzversicherung (BUZ) zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung oder als selbständige BU abgeschlossen werden.

Eine typische Definition von Berufsunfähigkeit in Versicherungsbedingungen lautet, wenn „die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist“.

Im Allgemeinen wird mit dem Begriff BU eine privatwirtschaftliche Versicherung bezeichnet; allerdings gibt es auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung den Begriff der Berufsunfähigkeit. Diese greift jedoch nur noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und auch nur unter gewissen Voraussetzungen und mit niedrigen Leistungen. Für all’ diejenigen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, gilt nur noch ein begrenzter Schutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit; ermittelt nach dem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt.

Generell sollten Menschen eine Absicherung der Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, die eine Arbeit verrichten, die ihnen oder auch anderen den Unterhalt sichert, die darüber hinaus langfristige Verbindlichkeiten (z.B. Hypotheken / Leibrenten) bedienen müssen; und/oder späteren Verpflichtungen nachkommen wollen (z.B. Ausbildung, Studium der Kinder).

Verlassen Sie sich nicht nur auf eine Krankentagegeldversicherung!

  • Der Krankentagegeld-Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er gewährt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang (§1(1) AVB-KT).
  • Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht (§1(3) AVB-KT).
  • Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (§15I(b) AVB-KT).