Arbeitgeberfinanzierte GruppenUnfallversicherung für seine Beschäftigten
Wenn der Arbeitgeber (AG) für die Arbeitnehmer (AN) eine Unfallversicherung abschließt, gilt folgendes:
1.)Hat der AN gegenüber der Versicherungsgesellschaft einen direkten Versicherungsanspruch, werden die Beiträge des AGs zur Unfallversicherung wie folgt behandelt:
Deckt die Unfallversicherung nur das Unfallrisiko auf Dienstreisen ab, sind die Bei-träge als steuerfreie Reisekostenvergütungen zu behandeln.
Deckt die Unfallversicherung ausschließlich beruflich bedingte Unfälle ab, so ist der Gesamtbetrag der Unfallversicherung in zwei Beträge aufzuteilen.
Zum einen in den auf die Dienstreisen entfallenden Betrag in Höhe von 40%, der wiederum steuerfrei ist. Zum anderen in den Betrag von 60%, der auf das übrige berufliche Unfallrisiko entfällt. Dieser Betrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Der Lohnsteuerabzug kann durch eine Pauschalbesteuerung vermieden werden, wenn der nach der Zahl der versicherten AN aufgeteilte steuerpflichtige Gesamtbetrag (ohne Vers.St.) den Durchschnittsbetrag von € 62,- im Jahr nicht über-schreitet. Die lohnsteuerpflichtigen Bei-träge kann der AN als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben geltend machen.
Im Versicherungsfall sind die Leistungen in den Fällen b) und c)aus der Unfallversicherung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, ausgeschlossen davon sind die Erstattungen für Schmerzensgeld.
2.)Die Steuerpflicht der Beiträge und der Leistungen kann zum Teil umgangen werden.
Der Arbeitgeber schließt eine sogenannte Fremdversicherung nach § 179 Abs. 2 VVG ab. In diesem Fall ist zwar der AN Anspruchsberechtigter, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen aber ausschließlich dem AG zu. Die Versicherungsleistung kann so nur vom AG für den AN geltend gemacht werden.
Die Beiträge zu Versicherung sind in diesem Fall nicht lohnsteuerpflichtig und die Leistungen aus der Unfallversicherung sind beim AN nur dann steuerpflichtig, wenn diese vom AG für einen privaten Schadensfall gezahlt werden.