Gewerbeversicherung

Schutz für Ihr Unternehmen durch gewerbliche Versicherung

Sie haben sich etwas aufgebaut; haben eine Menge Kapital, gute Ideen und viel Zeit in Ihr Unternehmen investiert. Und es ist ohnehin schwer genug, erfolgreich am Markt zu agieren. Das alles soll nicht umsonst gewesen sein. Schützen Sie deshalb Ihr Unternehmen und sichern Sie sich ab gegen die Gefahren des Alltags.

Auf unser Branchen-Know-how und langjährige Erfahrung können Sie sich verlassen. Auch im Schadenfall sind wir für Sie da und können Ihnen viel ersparen – vor allem Ärger und Zeit.

Versicherungen für Handel und Gewerbe ist unser Spezialgebiet. Wir bieten moderne, leistungsstarke Versicherungskonzepte, zum Beispiel Immobilienversicherungen für Firmen oder Immobililenfonds, Hausverwalterkonzepte, Direktversicherungen, arbeitgeberfinanzierte Gruppenunfall-versicherungen und die Umweltschadenversicherung.

SiTAX Versicherungsmakler Hannover ist für Sie da!

Flexibel und kompetent: Versicherungsmakler für Freiberufler

Sie haben sich eine Existenz aufgebaut. Die Idee stimmt. Das Netzwerk funktioniert. Ihre Auftraggeber sind zufrieden. Das soll auch so bleiben. Unnötige Risiken können Sie sich nicht leisten. Sichern Sie sich deshalb ab – gegen die Gefahren des Alltags. Als Freiberufler brauchen Sie dabei besonders flexiblen Versicherungsschutz, der Sie nicht belastet.

Unserer Tipp: die Rürup-Rente ist vor allem für Selbstständige, für Besserverdienende sowie für ältere Arbeitnehmer kurz vor dem Ruhestand gut geeignet. Lassen Sie in jedem Fall vorab vom Anbieter oder Steuerberater prüfen, wie hoch der Fördervorteil bei Ihnen ist. Bevorzugen Sie flexible Tarife, die Zuzahlungen in beliebiger Höhe und jederzeitige Beitragsfreistellung ohne große Verluste erlauben. Optimal sind Angebote, bei denen der Versicherer auch einen Anbieterwechsel erlaubt – denn wer kann schon mit Sicherheit vorhersagen, ob die Top-Anbieter von heute auch noch in 30 Jahren Spitze sind.

Vertrauen Sie deshalb auf unsere attraktiven Versicherungskonzepte für Freiberufler, und nutzen Sie unser Beratungs-Know-How sowie unsere langjährige Erfahrung. Auch im Schadenfall sind wir für Sie da und können Ihnen viel ersparen – vor allem Ärger und Zeit. Damit Sie einen klaren Kopf behalten – für die wichtigen Dinge in Ihrem Leben.

Bei Fragen zu Versicherungen für Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige kontaktieren Sie bitte

Herrn Christian Thormann oder rufen Sie uns an: 0511 – 58 40 00

Arbeitgeberfinanzierte GruppenUnfallversicherung für seine Beschäftigten

Wenn der Arbeitgeber (AG) für die Arbeitnehmer (AN) eine Unfallversicherung abschließt, gilt folgendes:

1.)Hat der AN gegenüber der Versicherungsgesellschaft einen direkten Versicherungsanspruch, werden die Beiträge des AGs zur Unfallversicherung wie folgt behandelt:
Deckt die Unfallversicherung nur das Unfallrisiko auf Dienstreisen ab, sind die Bei-träge als steuerfreie Reisekostenvergütungen zu behandeln.
Deckt die Unfallversicherung ausschließlich beruflich bedingte Unfälle ab, so ist der Gesamtbetrag der Unfallversicherung in zwei Beträge aufzuteilen.
Zum einen in den auf die Dienstreisen entfallenden Betrag in Höhe von 40%, der wiederum steuerfrei ist. Zum anderen in den Betrag von 60%, der auf das übrige berufliche Unfallrisiko entfällt. Dieser Betrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Der Lohnsteuerabzug kann durch eine Pauschalbesteuerung vermieden werden, wenn der nach der Zahl der versicherten AN aufgeteilte steuerpflichtige Gesamtbetrag (ohne Vers.St.) den Durchschnittsbetrag von € 62,- im Jahr nicht über-schreitet. Die lohnsteuerpflichtigen Bei-träge kann der AN als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben geltend machen.
Im Versicherungsfall sind die Leistungen in den Fällen b) und c)aus der Unfallversicherung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, ausgeschlossen davon sind die Erstattungen für Schmerzensgeld.

2.)Die Steuerpflicht der Beiträge und der Leistungen kann zum Teil umgangen werden.
Der Arbeitgeber schließt eine sogenannte Fremdversicherung nach § 179 Abs. 2 VVG ab. In diesem Fall ist zwar der AN Anspruchsberechtigter, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen aber ausschließlich dem AG zu. Die Versicherungsleistung kann so nur vom AG für den AN geltend gemacht werden.

Die Beiträge zu Versicherung sind in diesem Fall nicht lohnsteuerpflichtig und die Leistungen aus der Unfallversicherung sind beim AN nur dann steuerpflichtig, wenn diese vom AG für einen privaten Schadensfall gezahlt werden.

Berufsunfähigkeits-/Krankentagegeldversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist neben der Unfallversicherung der bekannteste Zweig der Invaliditäts-versicherung. Sie kann als Zusatz-versicherung(Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, BUZ)zu einer Lebens-versicherung oder Rentenversicherung oder als selbständige Berufs¬un¬fähig-keitsversicherung (BU) abgeschlossen werden.

Eine typische Definition von Berufsunfähigkeit in Versicherungsbedingungen lautet, wenn „die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist“.

Im Allgemeinen wird mit dem Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung eine privatwirtschaftliche Versicherung bezeichnet; allerdings gibt es auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung den Begriff der Berufsunfähigkeit. Diese greift jedoch nur noch für Personen, die vor dem 2.Januar 1961 geboren sind und auch nur unter gewissen Voraussetzungen und mit niedrigen Leistungen. Für all’ diejenigen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, gilt nur noch ein begrenzter Schutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit; ermittelt nach dem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt.

Generell sollten Menschen eine Absicherung der Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, die eine Arbeit verrichten, die ihnen oder auch anderen den Unterhalt sichert, die darüber hinaus langfristige Verbindlichkeiten (z.B. Hypotheken / Leibenten)bedienen müssen; und/oder späteren Verpflichtungen nachkommen wollen (z.B. Ausbildung, Studium der Kinder).

Verlassen Sie sich nicht nur auf eine Krankentagegeldversicherung!

  • Der Krankentagegeld-Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er gewährt im Versiche-rungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Kranken-tagegeld in vertrag¬lichem Umfang (§1(1)AVB-KT).
  • Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorüber- gehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbs-tätigkeit nachgeht (§1(3)AVB-KT).
  • Besteht jedoch zu diesem Zeit-punkt in einem bereits einge-tretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufs¬unfähigkeit (§15I(b) AVB-KT).