Unser Produkt: Ernteverbotsversicherung
Stand: 29.05.2019
Stand: 29.05.2019
Maßnahmen bei Ausbruch der ASP bei Wildschweinen
Bei einem Ausbruch der ASP in der Wildschweinepopulation ist das erste Ziel der Seuchenbekämpfung dafür zu sorgen, dass möglicherweise infizierte Wildschweine ihr Habitat nicht verlassen.
Behördlich angeordnete Maßnahmen:
Auf Grundlage dieser Rechtsvorschriften können, falls ein Gefährdungsbezirk gemäß §14d Absatz 2 Satz 1 der Schweinepest Verordnung vom 20.03.2018 eingerichtet wird, behördliche Anordnungen der Beschränkung oder Verbote der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur Vorbeugung vor und der Bekämpfung von Tierseuchen auf Grundlage des §6 Absatz 1 Nr. 28b TierGesG erfolgen.
Konsequenzen für betroffene Landwirte:
Ernteverbote, Erntegebote und Beschränkungen der Nutzung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Nutzflächen führen für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe zu wirtschaftlichen Nachteilen infolge
Geplante staatliche Entschädigungen:
Der Gesetzgeber plant zur Kompensation dieser wirtschaftlichen Nachteile eine staatliche Entschädigung durch die Bundesländer. Es gibt hierzu eine Beschlussempfehlung des Bundestagsauschusses für Ernährung und Landwirtschaft vom 26.09.2018 (Bundesdrucksache 19/4567) folgende entgangene Deckungsbeiträge zu erstatten*:
Kulturart | Entschädigung in E/ha |
---|---|
Silomais | 449 |
Körnermais | 596 |
Raps | 768 |
Weichweizen | 691 |
Hartweizen | 357 |
Zuckerrüben | 1.450 |
Sonderkulturen | 23.626 |
*Bundesrat hat Vorschlag bisher nicht zugestimmt
Die durch diese Einschränkungen entstehenden finanziellen Schäden können sehr
unterschiedlich hoch sein.
Wesentliche Parameter für die Höhe des Schadens sind hierbei:
Deckungslücke vorhanden:
Bedarf für Versicherungslösung
Grundlage sind die AVB EVT 01/2008 der VTV.
Klauseltext:
1. Abweichend von §1 Nr. 2 AVB EVT 01/2008 der VTV ist der Ertragsschaden von Pflanzenbaubetrieben der zur Versicherung angemeldeten Produktionsverfahren in diesem Fall die landwirtschaftliche Pflanzenproduktion (Futterbau, Marktfruchtbau, Energiepflanzen, Sonderkulturen) infolge von
soweit der Ertragsschaden durch die anzeigepflichtige Tierseuche Afrikanische Schweinepest gemäß Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen verursacht wird.
Ein Schadenereignis tritt ein, wenn für die versicherten Flächen behördliche Anordnungen der Beschränkung oder Verbote der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur Vorbeugung vor und der Bekämpfung von Tierseuchen auf Grundlage des §6 Absatz 1 Nr. 28b TierGesG erfolgen.
2. Abweichend von §8 Nr. 1 AVB EVT 01/2008 der VTV ist der Ertragsschaden abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes zu erstatten.
In Tschechien wurden am 26. Juni 2017 zwei an ASP verendete Wildschweine gefunden. Durch die Veterinärbehörden wurden verschiedene Zonen zur Bekämpfung der ASP eingerichtet.
Von Ernteverboten waren insgesamt 112 Hektar betroffen.
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