Unser Produkt:  Ernteverbotsversicherung

Stand: 29.05.2019

Ausgangssituation (1)

Maßnahmen bei Ausbruch der ASP bei Wildschweinen

Bei einem Ausbruch der ASP in der Wildschweinepopulation ist das erste Ziel der Seuchenbekämpfung dafür zu sorgen, dass möglicherweise infizierte Wildschweine ihr Habitat nicht verlassen.

Behördlich angeordnete Maßnahmen:

  • Anordnung einer Jagdruhe und Betretungsverbote im Ausbruchsgebiet
  • Umzäunung
  • verstärkte Bejagung im Umfeld des Ausbruchsgebietes
  • intensivierte Fallwildsuche
  • Ernte und Bearbeitungsverbote im Ausbruchsgebiet

Rechtsgrundlagen:

  • Tiergesundheitsgesetz ( TierGesG ) vom 21.11.2018 (BGBL. I S. 1938)
  • Schweinepest Verordnung ( SchwPestV ) vom 16.12.2018 (BGBL. I S. 2589)
  • Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 21.11.2018 (BGBL. I S.1850)

 

Auf Grundlage dieser Rechtsvorschriften können, falls ein Gefährdungsbezirk gemäß §14d Absatz 2 Satz 1 der Schweinepest Verordnung vom 20.03.2018 eingerichtet wird, behördliche Anordnungen der Beschränkung oder Verbote der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur Vorbeugung vor und der Bekämpfung von Tierseuchen auf Grundlage des §6 Absatz 1 Nr. 28b TierGesG erfolgen.

Ausgangssituation (2)

Konsequenzen für betroffene Landwirte:

Ernteverbote, Erntegebote und Beschränkungen der Nutzung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Nutzflächen führen für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe zu wirtschaftlichen Nachteilen infolge

  • Verlust oder erhebliche Wertminderung der Ernte
  • erforderliche Änderungen der Fruchtfolge (z.B.: Sommerungen statt Wintergetreide)
  • Ertragsminderungen durch fehlende Dünge und Pflanzenschutzmaßnahmen
  • Mehrkosten bei nachfolgenden Kulturen

Ausgangssituation (3)

Geplante staatliche Entschädigungen:

Der Gesetzgeber plant zur Kompensation dieser wirtschaftlichen Nachteile eine staatliche Entschädigung durch die Bundesländer. Es gibt hierzu eine Beschlussempfehlung des Bundestagsauschusses für Ernährung und Landwirtschaft vom 26.09.2018 (Bundesdrucksache 19/4567) folgende entgangene Deckungsbeiträge zu erstatten*:

KulturartEntschädigung in E/ha
Silomais449
Körnermais596
Raps768
Weichweizen691
Hartweizen357
Zuckerrüben1.450
Sonderkulturen23.626

*Bundesrat hat Vorschlag bisher nicht zugestimmt

Schadensituation aus Sicht der betroffenen Landwirte

Die durch diese Einschränkungen entstehenden finanziellen Schäden können sehr
unterschiedlich hoch sein.

Wesentliche Parameter für die Höhe des Schadens sind hierbei:

  • Zeitpunkt und Dauer der behördlichen Verfügung
  • Umfang der betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen
  • betroffene Kulturarten
  • Vegetationsphase
  • Auswirkung auf nachfolgende Vegetationsperiode
  • Auswirkungen auf Düngung und Pflanzenschutz
  • alternative Verwertungsmöglichkeiten der Produkte (z. B als Substrat für Biogasanlage)

Schadenszenarien (1)

Szenario I – Flächensperre vom 1. Juni bis 30. September (4 Monate)

  • Ausgangslage: Ackerbau mit Wintergerste, Winterraps, Winterweizen & Braugerste
  • Auswirkungen: Vollständiger Ernteausfall
  • Probleme bei Bodenbearbeitung und Aussaat im Herbst
  • Notwendigkeit einer Fruchtfolgeadaption (↑ Sommerungen)
  • Schaden:

Schadenszenarien (2)

Szenario II – Flächensperre vom 1. August bis 31. Dezember (5 Monate)

  • Ausgangslage: Ackerbau mit Winter-Raps , Mais & Winter-Weizen
  • Auswirkungen:
    1. Ernteausfall der Maisfläche
    2. Keine Aussaatmöglichkeit für W-Raps & W-Weizen
    3. Notwendigkeit einer Anbauumstellung
  • Monetärer Schaden:

 

Schadenszenarien (3)

Szenario III – Flächensperre vom 1. März bis 30. Juni

  • Ausgangslage: Ackerbau mit Winter-Raps , Mais & Winter-Weizen
  • Auswirkungen:
    1. Maisaussaat nicht durchführbar
    2. Eingeschränkte Bestandesführung (z. B. Düngung)
    3. 3. Ertragsdepressionen zu erwarten
  • Monetärer Schaden:

 

Schlussfolgerungen aus der Schadenanalyse

Deckungslücke vorhanden:

  • Die Schadenszenarien zeigen, dass abhängig vom Zeitpunkt des Schadeneintritts und der Dauer der Maßregelungen erheblicher Schaden bis hin zum totalen Erlösausfall einer Kultur und darüber hinaus auch noch in der Folgefrucht entstehen kann.
  • Die angedachten (bisher aber noch nicht beschlossenen) staatlichen Entschädigungsleistungen, können die Schäden lediglich bei Maßregelungen von kurzer
    Dauer und zu unkritischen Zeitpunkten kompensieren.

Bedarf für Versicherungslösung

  • es können erhebliche Schäden für die betroffenen Betriebe entstehen
  • Insbesondere für spezialisierte Betriebe mit hoher Fremdkapitalbelastung besteht Absicherungsbedarf
  • Dies gilt nicht nur für reine Marktfrucht oder Futterbaubetriebe.
  • Für Betriebe, die die Feldfrüchte im eigenen Betrieb veredeln, können erhebliche Zusatzkosten für die Futterbeschaffung entstehen.

Produkt Ernteverbotsversicherung der MMA

  • pauschales Produkt nur in Verbindung zu bestehenden Ernteversicherungen
  • VSU ist gleich der VSU Ernte
  • pauschale Entschädigung ab dem 7. Tag der Verfügung bis max. zum 83. Tag (SB 7 Tage)
  • Entschädigung je Tag 1/365 der VSU, d.h. insgesamt max. 20 % der vereinbarten VSU
  • evtl. staatliche Entschädigung wird nicht angerechnet
  • es erfolgt keine Entschädigung für bereits abgeerntete Flächen
  • Beitrag 0,25 % aus der VSU und 0,5 % in Grenzregionen sowie NRW und NS

Produkt ASP Ernteversicherung der VTV

  • keine pauschale Lösung
  • VSU je Hektar und Kulturart (analog Ernteversicherung)
  • Gesamt VSU mit Unterversicherungsregelung (für Änderung der Kulturarten)
  • VSU = Maximalentschädigung, SB 20 % oder 0% des Schadens
  • Schadenermittlung tatsächlicher Schaden
  • Berücksichtigung staatl. Entschädigung und Verwertungserlöse
  • Haftzeit wählbar (12/18/24 Monate) zur Abdeckung Schaden Folgekultur mit
    Beitragszuschlag 30 % bzw. 50%)
  • AVB EVT mit Zusatzklausel ASP Ernteversicherung
  • Tarifierung 0,15 % aus VSU vor Nachlässen bei SB 20 %, 0,20 % bei SB 0 %
  • Nachlässe Laufzeit 3 Jahre 10 %
  • Bündelungsnachlässe wie bei Agrarpolice (2 Sparten 7,5 %, 4 Sparten 15 %)

Grundlage sind die AVB EVT 01/2008 der VTV.

Klauseltext:

1.  Abweichend von §1 Nr. 2 AVB EVT 01/2008 der VTV ist der Ertragsschaden von Pflanzenbaubetrieben der zur Versicherung angemeldeten Produktionsverfahren in diesem Fall die landwirtschaftliche Pflanzenproduktion (Futterbau, Marktfruchtbau, Energiepflanzen, Sonderkulturen) infolge von

    • Verminderung der Ernteerträge
    • Unterbrechung oder Ausfall des Produktionsverfahrens
      versichert,

soweit der Ertragsschaden durch die anzeigepflichtige Tierseuche Afrikanische Schweinepest gemäß Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen verursacht wird.

Ein Schadenereignis tritt ein, wenn für die versicherten Flächen behördliche Anordnungen der Beschränkung oder Verbote der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur Vorbeugung vor und der Bekämpfung von Tierseuchen auf Grundlage des §6 Absatz 1 Nr. 28b TierGesG erfolgen.

2. Abweichend von §8 Nr. 1 AVB EVT 01/2008 der VTV ist der Ertragsschaden abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes zu erstatten.

Schadenbeispiel Tschechien

In Tschechien wurden am 26. Juni 2017 zwei an ASP verendete Wildschweine gefunden. Durch die Veterinärbehörden wurden verschiedene Zonen zur Bekämpfung der ASP eingerichtet.
Von Ernteverboten waren insgesamt 112 Hektar betroffen.